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22 K 3430/18•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-16, 22 K 3430/18
22 K 3430/18Verwaltungsgericht16.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: 22 K 3430/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0916.22K3430.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden der Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 (Az.: ) und der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 (Az.: ) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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