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24 K 351/18•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-09, 24 K 351/18
24 K 351/18Verwaltungsgericht09.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-09
Aktenzeichen: 24 K 351/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0909.24K351.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 10. November 2014 betreffend den Veranlagungszeitraum 1. September bis 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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