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19 K 6460/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-08-06, 19 K 6460/18.A
19 K 6460/18.AVerwaltungsgericht06.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-06
Aktenzeichen: 19 K 6460/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0806.19K6460.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2018 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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