Verwaltungsgericht Köln, 2020-08-06, 19 K 6460/18.A

19 K 6460/18.AVerwaltungsgericht06.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 19 K 6460/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-06

Aktenzeichen: 19 K 6460/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0806.19K6460.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2018 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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