Verwaltungsgericht Köln, 2020-07-31, 14 L 1306/20

14 L 1306/20Verwaltungsgericht31.07.2020

Regest

1. Ein Straßenverkehrsamt ist eine öffentliche Einrichtung. 2. Nicht jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, sondern nur die Nutzung der öffentlichen Einrichtung betreffende Rechtsverletzungen rechtfertigen einen Ausschluss des Zugangs zu der Einrichtung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 1306/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-31

Aktenzeichen: 14 L 1306/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0731.14L1306.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VwGO § 123; KrO § 6

Leitsätze

  1. Ein Straßenverkehrsamt ist eine öffentliche Einrichtung.

  2. Nicht jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, sondern nur die Nutzung der öffentlichen Einrichtung betreffende Rechtsverletzungen rechtfertigen einen Ausschluss des Zugangs zu der Einrichtung.

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über einen in der Hauptsache noch einzulegenden Rechtsbehelf die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Zulassung für Dritte zu ermöglichen und an die Antragstellerin dazu Termine unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu vergeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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