Verwaltungsgericht Köln, 2020-07-24, 14 L 419/20

14 L 419/20Verwaltungsgericht24.07.2020

Regest

1. Auf das Verfahren zur Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB (Zurückstellung) anwendbar. 2. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dabei dürfen einzelne für die Abgrabungsgenehmigung relevante Fragen (hier: Vereinbarkeit mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans) ausgeklammert werden, soweit deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Fragen nicht unerlässlich sind. 3. Nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2020 – 7 B 1211/20 – (erfolglose Beschwerde) und vom 9.8.2021– 7 B 1211/20 und 7 E 211/21 – (erhebliche Anhebung des Streitwerts) VG Köln 14. Kammer, Beschluss vom 24.7.2020, 14 L 419/20; ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 419/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-24

Aktenzeichen: 14 L 419/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 5 Abgrabungsgesetz NRW; § 4 Abs. 4 Abgrabungsgesetz NRW; § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze

    1. Auf das Verfahren zur Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB (Zurückstellung) anwendbar.
    1. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dabei dürfen einzelne für die Abgrabungsgenehmigung relevante Fragen (hier: Vereinbarkeit mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans) ausgeklammert werden, soweit deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Fragen nicht unerlässlich sind.
    1. Nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2020 – 7 B 1211/20 – (erfolglose Beschwerde) und vom 9.8.2021– 7 B 1211/20 und 7 E 211/21 – (erhebliche Anhebung des Streitwerts)

VG Köln 14. Kammer, Beschluss vom 24.7.2020, 14 L 419/20;

ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1104/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2020 über die Zurückstellung des Antrags der Klägerin vom 3. Juni 2019 in der Fassung vom 22. November 2019 auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

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