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33 L 960/20.PVB•Verwaltungsgericht Köln, 2020-06-19, 33 L 960/20.PVB
33 L 960/20.PVBVerwaltungsgericht19.06.2020
1. Eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit bereits abgegebener Wählerstimmen während eines laufenden Wahlverfahren in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ausgeschlossen. 2. Die Androhung eines Ordnungsgelds gegenüber einem Wahlvorstand ist nicht möglich.
Entscheidungsdatum: 2020-06-19
Aktenzeichen: 33 L 960/20.PVB
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0619.33L960.20PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
Normen: § 25 BPersVG, § 53 Abs. 4 BPersVG; § 33 Abs. 1 BPersVWO; § 85 Abs. 2 ArbGG, § 890 ZPO
Eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit bereits abgegebener Wählerstimmen während eines laufenden Wahlverfahren in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ausgeschlossen.
Die Androhung eines Ordnungsgelds gegenüber einem Wahlvorstand ist nicht möglich.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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