Verwaltungsgericht Köln, 2020-05-15, 5 L 461/20

5 L 461/20Verwaltungsgericht15.05.2020

Regest

Ein Studiengangwechsel nach erfolglosem Abschluss eines Studiums fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Maßgebend ist aber weiterhin, dass der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann, d.h. dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 5 L 461/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-15

Aktenzeichen: 5 L 461/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0515.5L461.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 16b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG

Leitsätze

Ein Studiengangwechsel nach erfolglosem Abschluss eines Studiums fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Maßgebend ist aber weiterhin, dass der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann, d.h. dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
    1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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