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22 K 11175/17•Verwaltungsgericht Köln, 2020-05-08, 22 K 11175/17
22 K 11175/17Verwaltungsgericht08.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 22 K 11175/17
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0508.22K11175.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten von mehr als 200,- Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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