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11 K 4670/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-05-04, 11 K 4670/19.A
11 K 4670/19.AVerwaltungsgericht04.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-04
Aktenzeichen: 11 K 4670/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0504.11K4670.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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