Verwaltungsgericht Köln, 2020-03-19, 14 L 2658/19.A

14 L 2658/19.AVerwaltungsgericht19.03.2020

Regest

1. Verhindert ein Antragsteller die Aufklärung, ob tatsächlich veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (hier: Nichtzustimmung zur Kontaktaufnahme mit vom Familiengericht bestellten Sachverständigen zur Erstellung eines Altersgutachtens), geht dies zu seinen Lasten. 2. Zur offen gelassenen Frage, ob ein Hängebeschluss den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erneut unterbricht. VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 – 14 L 2658/19.A –

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 2658/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 14 L 2658/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0319.14L2658.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs. 7; Dublin III-VO Art. 29

Leitsätze

  1. Verhindert ein Antragsteller die Aufklärung, ob tatsächlich veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (hier: Nichtzustimmung zur Kontaktaufnahme mit vom Familiengericht bestellten Sachverständigen zur Erstellung eines Altersgutachtens), geht dies zu seinen Lasten.

  2. Zur offen gelassenen Frage, ob ein Hängebeschluss den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erneut unterbricht.

VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 – 14 L 2658/19.A –

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
    1. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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