Verwaltungsgericht Köln, 2020-03-16, 14 L 124/20

14 L 124/20Verwaltungsgericht16.03.2020

Regest

1. Ob die Anhörung zum Erlass eines Hausverbots für ein Gerichtsgebäude wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich war, bleibt offen 2. Unterbliebene Anhörung war nach § 46 VwVfG offensichtlich unbeachtlich (Einzelfall) 3. Nachhaltige Störungen des Dienstbetriebs durch Verdacht auf strafbares Verhalten innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes (Urheberschaft von Schmierereien am Gerichtsgebäude, verbale Übergriffe auf Justizbedienstete bei Begleitung im Gerichtsgebäude, bei der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle) 4. Keine Berufung auf die Unschuldsvermutung, wenn der Verdacht einer Straftat auf konkret umrissenen Anhaltspunkten im Tatsächlichen und nicht bloßen Vermutungen beruht 5. Anordnung, die Rechtsantragsstelle nur nach vorheriger Terminabsprache aufsuchen zu können, ist im Einzelfall rechtmäßig

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 14 L 124/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-16

Aktenzeichen: 14 L 124/20

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0316.14L124.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

  1. Ob die Anhörung zum Erlass eines Hausverbots für ein Gerichtsgebäude wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich war, bleibt offen

  2. Unterbliebene Anhörung war nach § 46 VwVfG offensichtlich unbeachtlich (Einzelfall)

  3. Nachhaltige Störungen des Dienstbetriebs durch Verdacht auf strafbares Verhalten innerhalb und außerhalb des Gerichtsgebäudes (Urheberschaft von Schmierereien am Gerichtsgebäude, verbale Übergriffe auf Justizbedienstete bei Begleitung im Gerichtsgebäude, bei der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle)

  4. Keine Berufung auf die Unschuldsvermutung, wenn der Verdacht einer Straftat auf konkret umrissenen Anhaltspunkten im Tatsächlichen und nicht bloßen Vermutungen beruht

  5. Anordnung, die Rechtsantragsstelle nur nach vorheriger Terminabsprache aufsuchen zu können, ist im Einzelfall rechtmäßig

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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