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1 K 3387/17•Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-26, 1 K 3387/17
1 K 3387/17Verwaltungsgericht26.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 1 K 3387/17
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0226.1K3387.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG einzutragen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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