Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-26, 1 K 3387/17

1 K 3387/17Verwaltungsgericht26.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 1 K 3387/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-26

Aktenzeichen: 1 K 3387/17

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0226.1K3387.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG einzutragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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