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8 K 336/19•Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-12, 8 K 336/19
8 K 336/19Verwaltungsgericht12.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-12
Aktenzeichen: 8 K 336/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0212.8K336.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst zugehörigem Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid vom 16. und 17. April 2018 in der Gestalt der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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