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7 K 299/16•Verwaltungsgericht Köln, 2020-01-31, 7 K 299/16
7 K 299/16Verwaltungsgericht31.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-31
Aktenzeichen: 7 K 299/16
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0131.7K299.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Ziffer 2 c) und Ziffer 2 d) des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 18.12.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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