Verwaltungsgericht Köln, 2020-01-20, 9 K 4632/18

9 K 4632/18Verwaltungsgericht20.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 9 K 4632/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-20

Aktenzeichen: 9 K 4632/18

ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0120.9K4632.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

  1. a) Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 in einem Fall, in dem ein Mobilfunktarif, der für den mobilen Datenverkehr ein monatliches Inklusivdatenvolumen vorsieht, nach dessen Verbrauch eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt, um eine kostenlose Tarifoption erweitert werden kann, aufgrund derer bestimmte Dienste von so genannten Contentpartnern des Telekommunikationsunternehmens genutzt werden können, ohne dass das durch die Nutzung dieser Dienste verbrauchte Datenvolumen auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs angerechnet wird, der Endkunde dabei allerdings in eine Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming unabhängig davon einwilligt, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder sonstigen Anbietern handelt, dahingehend auszulegen, dass Vereinbarungen über die Merkmale von Internetzugangsdiensten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 genügen müssen?

b) Falls Frage 1 a) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden die Bandbreitenlimitierung als eine Verlangsamung einer Dienstekategorie anzusehen ist?

c) Falls Frage 1 b) zu bejahen ist: Ist der Begriff der drohenden Netzüberlastung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass dieser lediglich (drohende) außergewöhnliche oder vorübergehende Netzüberlastungen erfasst?

d) Falls Frage 1 b) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden das Gebot der Gleichbehandlung gleichwertiger Verkehrsarten einer Bandbreitenlimitierung entgegensteht, die lediglich im Falle einer Zubuchoption, nicht aber im Falle sonstiger Mobilfunktarife zur Anwendung gelangt und zudem nur für Videostreaming gilt?

e) Falls Frage 1 b) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden eine Bandbreitenlimitierung, deren Geltung von der Buchung der Zubuchoption abhängig ist und die der Endkunde überdies jederzeit für bis zu 24 Stunden deaktivieren kann, der Anforderung genügt, dass eine Dienstekategorie nur solange verlangsamt werden darf, wie es erforderlich ist, um die Zwecke des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 lit. a) bis c) der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zu erreichen?

  1. a) Falls Frage 1 b) zu verneinen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden die Bandbreitenlimitierung lediglich für Videostreaming auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter Datenverkehrskategorien beruht?

b) Falls Frage 2 a) zu bejahen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass eine Identifizierung des auf Videostreaming entfallenden Datenverkehrs anhand von IP-Adressen, Protokollen, URLs und SNIs sowie im Wege des so genannten Pattern-Matching, bei dem bestimmte Header-Informationen mit den für Videostreaming typischen Werten abgeglichen werden, eine Überwachung des konkreten Inhalts des Verkehrs darstellt?

  1. Falls Frage 1 a) zu verneinen ist: Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden eine Bandbreitenlimitierung lediglich für Videostreaming das Recht der Endnutzer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt?

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