Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-06-01, 19 K 1257/23

19 K 1257/23Verwaltungsgericht01.06.2026

Regest

1. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus war im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 17. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Die im Antragsverfahren als maßgebliches Beihilferegime gewählte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht derjenige des Erstantrags, sondern der des (letzten) Änderungsantrags. Dieser ersetzt vorherige Anträge vollständig. Vorherige Bewilligungsbescheide verlieren mit der Entscheidung über den Änderungsantrag ihren Regelungsgehalt, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. 3. Bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2022 fehlte es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsberechtigung. Der Antragsteller musste die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben. Das beklagte Land konnte die Wirkungsdauer des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens, der am 30.06.2022 abgelaufen war, nicht wirksam verlängern.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1257/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 19 K 1257/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0601.19K1257.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV; § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Leitsätze

  1. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus war im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 17. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Die im Antragsverfahren als maßgebliches Beihilferegime gewählte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

  2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht derjenige des Erstantrags, sondern der des (letzten) Änderungsantrags. Dieser ersetzt vorherige Anträge vollständig. Vorherige Bewilligungsbescheide verlieren mit der Entscheidung über den Änderungsantrag ihren Regelungsgehalt, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW.

  3. Bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2022 fehlte es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsberechtigung. Der Antragsteller musste die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben. Das beklagte Land konnte die Wirkungsdauer des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens, der am 30.06.2022 abgelaufen war, nicht wirksam verlängern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung von Leistungen der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021.

Der Kläger betreibt u. a. eine mobile Cocktailbar in E. (G. . „T. J. “). Am 6. September 2021 stellte er als Einzelunternehmer einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III Plus“) für die Monate Juli 2021 bis einschließlich September 2021. Mit Bescheid vom 8. März 2022 (Az. UBH3XR-63235) gewährte ihm die Bezirksregierung Arnsberg Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 204.900,02 Euro.

Am 17. November 2022 stellte der Kläger nach manueller Freischaltung im Service-Desk durch die Bezirksregierung einen Änderungsantrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis einschließlich Dezember 2021 für den Unternehmensverbund in Höhe von insgesamt 374.920,68 Euro.

Ab dem 14. Dezember 2022 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten um Übersendung von Nachweisen zur Anzahl der Vollzeitäquivalente zum Stichtag 29.02.2020 oder 31.06.2021 und ferner um Einreichung kumulierter betriebswirtschaftlicher Auswertungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 (bis Juni), aus denen die Werte pro Monat und pro Unternehmen hervorgehe. Außerdem bat sie um Plausibilisierung der monatlichen Fixkosten (Mieten und Pachten, Versicherungen sowie Ausfall- und Vorbereitungskosten). Der prüfende Dritte übersandte daraufhin am 19. Dezember 2022 die Lohnjournale mit Stichtag zum 29.02.2020 und zum 31.12.2020 sowie BWAs der C. of K. H. für die Jahre 2019 bis 2022 und der M. V. für den Zeitraum von 2019 bis Juni 2021. Daneben führte er aus, dass für alle Betriebskosten die Unterlagen bereits im Erstantrag eingereicht und auch bewilligt worden seien. Im Vergleich zum Erstantrag hätten sich dabei keine Änderungen ergeben.

Die Bezirksregierung wies den prüfenden Dritten unter dem 20. Dezember 2022 darauf hin, dass die kumulierten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 nicht eingereicht worden seien und ohne diese eine Prüfung nicht möglich sei. Außerdem fehlten noch die Nachweise zu den geltend gemachten Fixkosten zu Punkt 10 (Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben). Zu Fixkostenpunkt 14 lägen auch im Erstantrag keine Rechnungen vor; reine Auftragsbestätigungen seien nicht förderfähig. Die Bezirksregierung bat um Einreichung der fehlenden Unterlagen bis zum 27. Dezember 2022. Daraufhin übersandte der prüfende Dritte am 27. Dezember 2022 die zusammengefassten BWAs für die Jahre 2020 und 2021 und erklärte ferner, dass die BWA für 2019 sowie die Fixkosten der Kategorie 14 nachgereicht werden würden.

Am 16. Januar 2023 monierte die Bezirksregierung gegenüber dem prüfenden Dritten, dass die kumulierte betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2019 fehlen würde. Ebenfalls fehlten noch die Nachweise zu den geltend gemachten Fixkosten zu Punkt 10 (Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben) sowie die bereits erbetenen Rechnungen zu Fixkostenpunkt 14. Sollte auch diesmal keine vollständige Rückmeldung erfolgen, werde der Antrag wegen mangelnder Mitwirkung zur Ablehnung vorgemerkt und die bereits erhaltene Zahlung aus dem Erstantrag zurückgefordert. Der prüfende Dritte übersandte daraufhin am 16. Januar 2023 die kumulierte EÜR der Betriebe des Klägers für das Jahr 2019 sowie die Nachweise für die Fixkostenpositionen 10 und 14.

Die Bezirksregierung wandte sich sodann unter dem 20. Februar 2023 an den prüfenden Dritten und teilte mit, dass sich nach intensiver Prüfung herausgestellt habe, dass die eingereichte kumulierte EÜR 2019 als Nachweis nicht ausreichend sei, da im Antrag die tatsächlich erzielten Monatsumsätze des Vergleichszeitraums angegeben worden seien. Sie bat letztmalig um Übersendung von Nachweisen der monatlichen Umsätze des Vergleichszeitraums, z. B. durch die kumulierte betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 mit den Monatssummen, alternativ die Umsatzsteuervoranmeldungen aller drei Unternehmen im Vergleichszeitraum (Januar bis Juni 2019). Sollte dieser Nachweis erneut nicht erbracht werden, werde der Antrag zur Ablehnung mit Rückforderung wegen mangelnder Mitwirkung vorgemerkt.

Der prüfende Dritte erklärte daraufhin am 24. Februar 2023, dass er nunmehr als Anlage die einzelnen BWAs der am Unternehmensverbund beteiligten Firmen für die Monate Januar bis Juni 2019 sowie eine Tabelle, in der alle Umsätze zusammengefasst worden seien, übersandt habe. Für die Firma I. & T1. H. seien keine Auswertungen vorhanden, da diese im Jahr 2019 noch nicht existiert habe.

Unter dem 28. Februar 2023 teilte die Bezirksregierung dem prüfenden Dritten mit, dass nach den eingereichten Belegen nicht der komplette Unternehmensverbund angegeben worden sei. Es fehle mindestens das Unternehmen „J1. Q. - N. , Inh. Q1. K. , T2. . 000, 0000 E. “. Die Bezirksregierung bat darum, alle drei Anträge im Fachverfahren zurückzuziehen und unter Angabe des vollständigen Unternehmensverbunds neu zu stellen und empfahl, bei Stellung der Änderungsanträge die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und Januar bis Juni 2022 der noch fehlenden Unternehmen mit einzureichen. Sollten die Rücknahmen der vorliegenden Änderungsanträge nicht erklärt und die neuen Änderungsanträge nicht gestellt werden, könnten die vorliegenden Anträge nicht bewilligt werden und seien zur Ablehnung vorgemerkt. Eine Rückmeldung des prüfenden Dritten erfolgte darauf nicht.

Mit Bescheid vom 14. März 2023 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers vom 17. November 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß Buchstabe B Ziffer 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) sei der mit der Durchführung der Antragstellung beauftragte prüfende Dritte verpflichtet, der Bewilligungsstelle geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung und anderer Angaben zur Verfügung zu stellen. Dieser habe keine vollständige Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 der Richtlinie abgegeben. Hier seien keinerlei Unterlagen eingereicht worden, die den vollständigen Unternehmensverbund belegen würden. Durch die fehlenden Nachweise habe die Antragsberechtigung gemäß Buchstabe B Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 Abs. 1 c der Richtlinie nicht plausibilisiert werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.

Der Kläger hat am 3. April 2023 Klage erhoben.

Er trägt vor: Der Kläger habe seine Antragsberechtigung sehr wohl glaubhaft gemacht. Der prüfende Dritte habe diejenigen Unterlagen beigebracht, die den vollständigen Unternehmensverbund belegen würden. Es bestehe auch keine Verbindung zu anderen Unternehmen. Ein Unternehmensverbund liege nicht vor. Insbesondere habe es eine eigenständige G. . „J1. Q2. N. “ nicht gegeben. Es habe sich dabei lediglich um eine Dienstleistung im Sinne eines weiteren Vertriebskanal für die G. . T. it gehandelt. Auch gebe es keine eigenständige G. . „N1. E1. “. Die betreffende Internetseite (X. .N2. -E2. .de) sei bereits Ende 2018 eingestellt worden. Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamts seien die beiden Internetauftritte X1. .T3. -D. .de und X2. .N3. -E3. .de als Bestandteile eines einheitlichen Unternehmens gewertet worden. Die Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil das beklagte Land einen Antrag des Klägers auf Überbrückungshilfe III größtenteils bewilligt habe. Dabei hätten bewilligten 425.980,95 Euro lediglich eine Teilablehnung von nur 7.803,41 Euro gegenübergestanden.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 14.03.2023 (Az. V1. -C-00000) zu verpflichten, den Änderungsantrag des Klägers vom 17.11.2022 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe seine Antragsberechtigung nicht dargelegt. Er habe nicht plausibilisieren können, keinem Unternehmensverbund anzugehören. Im Fachverfahren sei angefragt worden, inwieweit das Unternehmen „J1. Q. - N. , Inh. Q1. K. , T2. . 108, 44379 E. “, mit dem Kläger verbunden sei. Allein die Behauptung, die Unternehmung hätte es nicht gegeben, könne den Verdacht eines Unternehmensverbundes nicht auszuräumen, habe sich für das beklagte Land doch die Existenz weiterer (im benachbarten Markt tätiger) Unternehmen aufgedrängt. So finde das Unternehmen „N2. -E1. “, Inh. Q1. K. , im Kontext von Abmahnungen durch „Abmahn-Rechtsanwälte“ Erwähnung. Die etwaige (fehlende) Verbundenheit sei seitens des Klägers nicht weiter plausibilisiert worden. Selbst wenn die weitere Geschäftstätigkeit des Klägers nicht in separaten Gesellschaften erfolgt sei und damit nicht mehrere, verbundene Unternehmen vorliegen würden, sei die weitere Geschäftstätigkeit nicht unerheblich. Denn die Frage der Antragsberechtigung sei bei einem Einzelkaufmann nur anhand sämtlicher Geschäftsfelder zu beurteilen. Der Kläger sei mit dem antragstellenden Gewerbe jedenfalls auch im Bereich des Messewesens tätig.

Mit Beschluss vom 24. März 2026 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

J1. der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 14. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Änderungsantrag des Klägers vom 17. November 2022 auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 abgelehnt. Dem Kläger steht eine solche nicht zu. Da er den maßgeblichen Änderungsantrag auf Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus erst am 17. November 2022 und somit nach Ablauf des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 gestellt hatte, musste das beklagte Land die begehrte Überbrückungshilfe III Plus zwingend ablehnen, weil andernfalls eine Bewilligung wegen der nicht mehr gegebenen Zustimmung der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hätte.

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Maßnahmen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. August 2025 - 19 K 2499/23 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris, Rn. 62.

Die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus an den Kläger war im Zeitpunkt der maßgeblichen Antragstellung am 17. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Der Kläger hatte im Antragsverfahren die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ als maßgebliches Beihilferegime für sein Antragsverfahren gewählt. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10.

Eine (Teil-)Gewährung der vom Kläger begehrten Überbrückungshilfe III Plus wäre auch nicht vor dem Hintergrund möglich gewesen, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag vom 17. November 2022 um einen „Änderungsantrag“ gehandelt hat und dem Kläger bereits zuvor auf seinen Erstantrag vom 6. September 2021 mit Bescheid des beklagten Landes vom 8. März 2022 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 204.900,02 Euro bewilligt worden ist. Zum einen hat sich der Bescheid vom 8. März 2022 mit der Entscheidung über den Änderungsantrag vom 17. November 2022, in dem der Kläger sämtliche Fixkosten auch der Monate Juli bis September 2021 erneut zur Prüfung durch die Bezirksregierung gestellt hatte, durch Erlass des hier angefochtenen Bescheids vom 14. März 2023 erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Mit Entscheidung über den Änderungsantrag ist der Regelungsinhalt des Bescheids vom 8.März 2022 entfallen. Der Kläger kann sich auf keine der dort getroffenen Bewilligungen mehr berufen.

Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Januar 2026 - 19 K 1746/22 -, juris, Rn. 43.

Zum anderen hatte der Kläger mit dem am 17. November 2022 gestellten Änderungsantrag erstmals Überbrückungshilfe III Plus für den gesamten Unternehmensverbund und nicht - wie zuvor am 6. September 2021 - nur als Einzelunternehmer beantragt. Grund des Änderungsantrags war gerade die „Erweiterung auf einen Unternehmensverbund“ (siehe dazu Bl. 4, Bd. 2 der Verwaltungsvorgänge.) Der prüfende Dritte hatte bei Antragstellung am 17. November 2022 neben dem Kläger selbst und dem von diesem unter der Firma „T. J. “ betriebenen mobilen Cocktailservice als verbundene Unternehmen die „M1. V. “, die „C. of K. H. “ und die „I. und T1. H. “ angegeben. Der am 17. November 2022 gestellte „Änderungsantrag“ beinhaltete damit erstmals den klägerischen Unternehmensverbund. Insoweit stellte der zuvor am 6. September 2021 nur für den Kläger als Einzelunternehmer gestellte Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus nicht nur zeitlich gegenüber dem Änderungsantrag vom 17. November 2022 ein „Minus“ dar, sondern auch bezüglich des Antragstellenden selbst (nunmehr Unternehmensverbund statt lediglich Einzelunternehmer). Eine aus dem Bescheid vom 8. März 2022 fortwirkende „gesicherte Rechtsposition“, auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. März 2023 durch den Beklagten lediglich bestätigend hätte festgestellt werden können, konnte daher in keinem Fall bestehen.

Eine Antragsberechtigung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. November 2022 ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Stellung des Änderungsantrags in Absprache mit der Bezirksregierung und mit deren ausdrücklicher Hilfe (manuelle Freischaltung der Antragsmöglichkeit über das Service-Deck) erfolgt ist. Das beklagte Land konnte nicht durch die individuell eröffnete Möglichkeit, einen Änderungsantrag auch noch nach Ablauf des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens am 30.06.2022 zu stellen, dessen Wirkungsdauer verlängern. Die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben binden und beschränken die Mitgliedstaaten und ihre Behörden unmittelbar in ihren Beihilfeentscheidungen. Nicht maßgeblich sind im Vergleich zu den europarechtlichen Bestimmungen etwaige anderslautende FAQ oder eine entgegenstehende Verwaltungspraxis. Beides sind keine rechtlichen Vorschriften und können keine Abweichung von den vorstehenden Maßgaben des EU-Rechts begründen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. August 2025 - 19 K 2499/23 -, juris, Rn. 24.

Schließlich streitet für eine Antragsberechtigung des Klägers auch nicht das von ihm in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen Urteil des EUGH vom 3. Juli 2025 (Az. C-653/23). Zwar kann danach eine Bewilligung der Beihilfe (auch) nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV (nur) noch in Betracht kommen, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war.

Vgl. OVG NRW Beschluss vom 14. April 2026 - 4 A 104/26 -, Rn. 3, juris, mzN.

Allerdings muss der Antragsteller die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben.

So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 30 und 37.

Daran fehlt es im Fall des Klägers zweifelsfrei. Er hat die in Rede stehende Beilhilfe (hier: Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021) für den Unternehmensverbund erst am 17. November 2022 und damit nicht mehr innerhalb der Frist für ihre Gewährung, die bereits am 30. Juni 2022 abgelaufen war, beantragt.

Da es schon aus den vorstehenden Gründen an einer Antragsberechtigung des Klägers für die begehrte Überbrückungshilfe III Plus fehlt, kommt es auf die weitere zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger über die von ihm angegebenen Unternehmen hinaus als weiteren Teil des Unternehmensverbundes auch noch die „Firmen“ J2. Q3. N4. bzw. N5. -E4. .de hätte angeben müssen, nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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