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19 K 1255/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-06-01, 19 K 1255/23
19 K 1255/23Verwaltungsgericht01.06.2026
1. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV war im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 15. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Die im Antragsverfahren als maßgebliches Beihilferegime gewählte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht derjenige des Erstantrags, sondern der des (letzten) Änderungsantrags. Dieser ersetzt vorherige Anträge vollständig. 3. Bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2022 fehlte es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsberechtigung. Der Antragsteller musste die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben. Das beklagte Land konnte die Wirkungsdauer des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens, der am 30.06.2022 abgelaufen war, nicht wirksam verlängern.
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 19 K 1255/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0601.19K1255.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV; § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV war im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 15. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Die im Antragsverfahren als maßgebliches Beihilferegime gewählte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht derjenige des Erstantrags, sondern der des (letzten) Änderungsantrags. Dieser ersetzt vorherige Anträge vollständig.
Bei einer Antragstellung nach dem 30. Juni 2022 fehlte es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsberechtigung. Der Antragsteller musste die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben. Das beklagte Land konnte die Wirkungsdauer des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens, der am 30.06.2022 abgelaufen war, nicht wirksam verlängern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ablehnung von Leistungen der Überbrückungshilfe IV Plus für die Monate Januar bis Juni 2022.
Der Kläger betreibt u. a. eine mobile Cocktailbar in E. (G. . „T. J. “). Am 13. Juni 2022 stellte er als Einzelunternehmer einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen („Überbrückungshilfe IV“) für die Monate Januar 2022 bis einschließlich Juni 2022.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach. Der Bescheid war mit folgenden Hinweisen versehen: Er diene allein der Fristwahrung. Er stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung könne auch sein, dass der Anspruch entfalle. Insofern bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten.
Am 10. Oktober 2022 erließ die Bezirksregierung einen Bescheid über eine Billigkeitsleistung, in dem sie dem Kläger für den beantragten Zeitraum eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 0,00 Euro gewährte. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger im Antrag keines der Verbundunternehmen angegeben habe. Deshalb müssten die beantragten Zahlungen nach Ziffer 3 Abs. 4 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) vom 14. März 2022 angepasst werden. Eine genaue Prüfung der zu fördernden Fixkosten könne erst nach Einreichung eines Änderungsantrags erfolgen.
Am 15. November 2022 stellte der Kläger einen Änderungsantrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 bis einschließlich Juni 2022 für den Unternehmensverbund in Höhe von insgesamt 276.665,74 Euro.
Ab dem 18. November 2022 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten um Übersendung von Nachweisen zur Anzahl der Vollzeitäquivalente zum Stichtag 29.02.2020 oder 31.12.2021 und um Einreichung kumulierter betriebswirtschaftlicher Auswertungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 (bis Juni), aus denen die Werte pro Monat und pro Unternehmen hervorgehe. Außerdem bat sie um Plausibilisierung der monatlichen Fixkosten (Mieten und Pachten, Versicherungen sowie Ausfall- und Vorbereitungskosten). Ferner äußerte sie Zweifel am Haupterwerb des Klägers und bat um Einreichung seines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019. Der prüfende Dritte übersandte daraufhin am 29. November 2022 den angeforderten Einkommensteuerbescheid sowie die Lohnjournale für die Jahre 2019 und 2020. Am 24. Dezember 2022 übersandte er ferner die Lohnjournale mit Stichtag zum 29.02.2020 sowie zum 31.12.2020 sowie BWAs der C. of K. GmbH für die Jahre 2019 bis 2022 sowie der M. V. für den Zeitraum von 2019 bis Juni 2021. Daneben führte er aus, dass für alle Betriebskosten die Unterlagen bereits im Erstantrag eingereicht und auch bewilligt worden seien. Im Vergleich zum Erstantrag hätten sich dabei keine Änderungen ergeben.
Die Bezirksregierung erinnerte den prüfenden Dritten unter dem 28. Dezember 2022 an den Nachweis der Anzahl der Vollzeitäquivalente zum Stichtag und die Übersendung der kumulierten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 (bis Juni), aus denen die Werte pro Monat und pro Unternehmen hervorgehen würden. Außerdem wies sie auf ungewöhnlich hohe Beträge bzw. Inkonsistenzen bei den monatlichen Betriebskosten hin und bat um Nachweis über die aufgeführten Kosten sortiert nach den jeweiligen Fördermonaten. Der prüfende Dritte übersandte am 30. Dezember 2022 Lohnnachweise für 02/2020 und die kumulierten BWAs für 2020, 2021, 2022 und stellte eine Übersendung der weiteren angeforderten Unterlagen nach dem 16. Januar 2023 in Aussicht.
Unter dem 28. Februar 2023 teilte die Bezirksregierung dem prüfenden Dritten unter Bezugnahme auf die von ihm gestellten drei Änderungsanträge (Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) mit, dass nach den eingereichten Belegen nicht der komplette Unternehmensverbund angegeben worden sei. Es fehle mindestens das Unternehmen „J1. Q. - N. , Inh. Q1. K. , T1. . 000, 000 E. “. Die Bezirksregierung bat darum, alle drei Anträge im Fachverfahren zurückzuziehen und unter Angabe des vollständigen Unternehmensverbunds neu zu stellen und empfahl, bei Stellung der Änderungsanträge die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019, 2020, 2021 und Januar bis Juni 2022 der noch fehlenden Unternehmen mit einzureichen. Sollten die Rücknahmen der vorliegenden Änderungsanträge nicht erklärt und die neuen Änderungsanträge nicht gestellt werden, könnten die vorliegenden Anträge nicht bewilligt werden und seien zur Ablehnung vorgemerkt. Eine Rückmeldung des prüfenden Dritten erfolgte darauf nicht.
Mit Bescheid vom 14. März 2023 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ab. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß Ziffer 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) sei der mit der Durchführung der Antragstellung beauftragte prüfende Dritte verpflichtet, der Bewilligungsstelle geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung und anderer Angaben zur Verfügung zu stellen. Es seien durch den beauftragten prüfenden Dritten jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht worden, die den vollständigen Unternehmensverbund belegen würden. Auch seien die eingereichten Unterlagen zur Plausibilisierung der Fixkosten nicht geeignet. Durch die fehlenden Nachweise habe die Antragsberechtigung nicht plausibilisiert werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
Der Kläger hat am 3. April 2023 Klage erhoben.
Er trägt vor: Der Kläger habe seine Antragsberechtigung sehr wohl glaubhaft gemacht. Der prüfende Dritte habe bezüglich der monierten Fixkostennachweise die relevanten Unterlagen übersandt, soweit diese angefordert worden seien. Auch habe er diejenigen Unterlagen beigebracht, die den vollständigen Unternehmensverbund belegen würden. Der Kläger sei an keinen weiteren Firmen als den angegebenen beteiligt. Insbesondere habe es eine G. . „J1. Q2. N. “ nicht gegeben. Auch gebe es keine eigenständige G. . „N1. -E1. “. Die betreffende Internetseite (X. .N2. -E2. .de) sei bereits Ende 2018 eingestellt worden. Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamts seien die beiden Internetauftritte X1. .T2. -D. .de und X2. .N3. -E3. .de als Bestandteile eines einheitlichen Unternehmens gewertet worden.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2023 (Az. V1. -C-00000) zu verpflichten, den Änderungsantrag des Klägers vom 15.11.2022 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Durch das teilweise Unterlassen der Mitwirkung habe die Förderung abgelehnt werden müssen; das beklagte Land sei nicht in der Lage gewesen, die Förderberechtigung zu prüfen. Insgesamt sei dem Kläger mehrmals die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang das etwaige Verhalten des prüfenden Dritten zuzurechnen. Außerdem habe nicht plausibel dargelegt werden können, dass es sich bei dem Unternehmen des Klägers um ein Einzelunternehmen und nicht um einen Unternehmensverbund handele. Im Fachverfahren sei angefragt worden, inwieweit das Unternehmen „J1. Q. - N. , Inh. Q1. K. , T1. . 108, 44379 E. “, mit dem Kläger verbunden sei. Allein die Behauptung, die Unternehmung hätte es nicht gegeben, könne den Verdacht eines Unternehmensverbundes nicht auszuräumen, habe sich für das beklagte Land doch die Existenz weiterer (im benachbarten Markt tätiger) Unternehmen aufgedrängt. So finde das Unternehmen „N1. -E1. “, Inh. Q1. K. , im Kontext von Abmahnungen durch „Abmahn-Rechtsanwälte“ Erwähnung. Die etwaige (fehlende) Verbundenheit sei seitens des Klägers nicht weiter plausibilisiert worden. Selbst wenn die weitere Geschäftstätigkeit des Klägers nicht in separaten Gesellschaften erfolgt sei und damit nicht mehrere, verbundene Unternehmen vorliegen würden, sei die weitere Geschäftstätigkeit nicht unerheblich. Denn die Frage der Antragsberechtigung sei bei einem Einzelkaufmann nur anhand sämtlicher Geschäftsfelder zu beurteilen. Der Kläger sei mit dem antragstellenden Gewerbe jedenfalls auch im Bereich des Messewesens tätig.
Mit Beschluss vom 24. März 2026 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
J1. der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 14. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Änderungsantrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 abgelehnt. Dem Kläger steht eine solche nicht zu. Da er den maßgeblichen Änderungsantrag auf Bewilligung der Überbrückungshilfe IV erst am 15. November 2022 und somit nach Ablauf des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 gestellt hatte, musste das beklagte Land die begehrte Überbrückungshilfe IV zwingend ablehnen, weil andernfalls eine Bewilligung wegen der nicht mehr gegebenen Zustimmung der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen hätte.
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Maßnahmen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. August 2025 - 19 K 2499/23 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris, Rn. 62.
Die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV an den Kläger war im Zeitpunkt der maßgeblichen Antragstellung am 15. November 2022 nicht (mehr) von einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gedeckt. Der Kläger hatte im Antragsverfahren die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ als maßgebliches Beihilferegime für sein Antragsverfahren gewählt. Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1) war durch die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18.11.2021 geänderten und am 30.06.2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 [(C(2020) 1863), ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1] genehmigt worden. Nach ihrem § 5 ist auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich, § 5 Satz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10.
Eine (Teil-)Gewährung der vom Kläger begehrten Überbrückungshilfe IV wäre auch nicht vor dem Hintergrund möglich gewesen, dass mit Bescheid vom 16. Juni 2022 die Bezirksregierung dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach gewährt hatte. Denn dieser nur vorläufige Bescheid hatte sich mit der Entscheidung über den Erstantrag am 10. Oktober 2022, in dem die Bezirksregierung dem Kläger für den beantragten Zeitraum eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 0,00 Euro gewährt hatte, erledigt, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Die „Bewilligung“ vom 10. Oktober 2022 über eine Summe von „Null Euro“ stellte aus sich heraus schon keine Bewilligung von Überbrückungshilfe IV dar und begründete keine substanzielle Rechtsposition des Klägers.
Außerdem hatte der Kläger mit dem am 15. November 2022 gestellten Änderungsantrag erstmals Überbrückungshilfe IV für den gesamten Unternehmensverbund und nicht - wie zuvor am 13. Juni 2022 - nur als Einzelunternehmer beantragt. Grund des Änderungsantrags war gerade der „Übergang zu einem Unternehmensverbund“ (siehe dazu Bl. 4, Bd. 2 der Verwaltungsvorgänge.) Der prüfende Dritte hatte bei Antragstellung am 15. November 2022 neben dem Kläger selbst und dem von diesem unter der Firma „T. J. “ betriebenen mobilen Cocktailservice als verbundene Unternehmen die „M1. V. “, die „C. of K. GmbH“ und die „I. und T3. GmbH“ angegeben. Der am 15. November 2022 gestellte „Änderungsantrag“ beinhaltete damit erstmals den klägerischen Unternehmensverbund. Eine aus den vorangegangenen Bescheiden über den Erstantrag fortwirkende „gesicherte Rechtsposition“, auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. März 2023 durch den Beklagten lediglich bestätigend hätte festgestellt werden können, konnte daher in keinem Fall bestehen.
Eine Antragsberechtigung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. November 2022 ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Stellung des Änderungsantrags in Absprache mit der Bezirksregierung erfolgt ist. Das beklagte Land konnte nicht durch die individuell eröffnete Möglichkeit, einen Änderungsantrag auch noch nach Ablauf des allein maßgeblichen Befristeten Rahmens am 30.06.2022 zu stellen, dessen Wirkungsdauer verlängern. Die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben binden und beschränken die Mitgliedstaaten und ihre Behörden unmittelbar in ihren Beihilfeentscheidungen. Nicht maßgeblich sind im Vergleich zu den europarechtlichen Bestimmungen etwaige anderslautende FAQ oder eine entgegenstehende Verwaltungspraxis. Beides sind keine rechtlichen Vorschriften und können keine Abweichung von den vorstehenden Maßgaben des EU-Rechts begründen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. August 2025 - 19 K 2499/23 -, juris, Rn. 24.
Schließlich streitet für eine Antragsberechtigung des Klägers auch nicht das von ihm in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen Urteil des EUGH vom 3. Juli 2025 (Az. C-653/23). Zwar kann danach eine Bewilligung der Beihilfe (auch) nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV (nur) noch in Betracht kommen, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war.
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 14. April 2026 - 4 A 104/26 -, Rn. 3, juris, mzN.
Allerdings muss der Antragsteller die begehrte Beihilfe innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt haben.
So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 30 und 37.
Daran fehlt es im Fall des Klägers zweifelsfrei. Er hat die in Rede stehende Beilhilfe (hier: Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022) für den Unternehmensverbund erst am 15. November 2022 und damit nicht mehr innerhalb der Frist für ihre Gewährung, die bereits am 30. Juni 2022 abgelaufen war, beantragt.
Da es schon aus den vorstehenden Gründen an einer Antragsberechtigung des Klägers für die begehrte Überbrückungshilfe IV fehlt, kommt es auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob der Kläger die Nachfragen der Bezirksregierung zu den angegebenen Fixkosten bereits im Verwaltungsverfahren umfänglich beantwortet hatte bzw. er in seinem Änderungsantrag über die von ihm angegebenen Unternehmen hinaus als weiteren Teil des Unternehmensverbundes auch noch die „Firmen“ J2. Q3. N4. bzw. N5. -E4. .de hätte angeben müssen, nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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