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19a K 2774/24.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-06-01, 19a K 2774/24.A
19a K 2774/24.AVerwaltungsgericht01.06.2026
1. Einem an Morbus Crohn erkrankten Asylantragsteller, dem in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, droht im Falle einer Rückführung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil es ihm nicht möglich wäre, dort seine persönlichen Grundbedürfnisse zu befriedigen. 2. Kann ein Asylantragsteller, dem bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht auf die Inanspruchnahme dieses Schutzes verwiesen werden, ist der Asylantrag ohne Bindung an die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates, jedoch unter Berücksichtigung dieser zu prüfen. Das Fehlen eines hiernach grundsätzlich gebotenen Informationsaustauschs ist jedoch unbeachtlich, wenn im Einzelfall auszuschließen ist, dass sich aus den Gründen des anderen Mitgliedsstaates etwas Maßgebliches für die neuerliche Entscheidung ergibt.3. Aus dem bewaffneten Konflikt zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten folgt gegenwärtig regelmäßig kein Anspruch auf subsidiären Schutz.
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 19a K 2774/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0601.19A.K2774.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1; AsylG § 4; AsylVfRL Art 33 Abs 2
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, ist im Iran geboren und arabischer Volkszugehörigkeit. Ihm wurde im November 2017 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Anschließend reiste er 2018 in das Bundesgebiet ein und stelle in der Folge einen Asylantrag. Seine Eltern und seine Geschwister stellten ebenfalls einen Asylantrag.
Zur Begründung trug er bei der Anhörung durch die Beklagte im Wesentlichen vor, er sei einige Monate vor seiner Ausreise - wie schon zuvor sein Vater - Christ geworden. Er sei als Staatenloser und als Christ im Iran rechtlos gewesen. Zudem sei er an Morbus Crohn erkrankt und habe eine Behandlung benötigt, die er im Iran nicht habe bekommen können.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2024 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an und setzte das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung auf 30 Monate fest. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen, der Kläger habe seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft schildern können. Sein Vortrag zur angeblichen Verfolgung als Staatenloser sei unsubstantiiert und pauschal. Seine Krankheit sei im Iran auf adäquatem Niveau behandelbar.
Der Kläger hat am 18. Juni 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei im Iran als Staatenloser diskriminiert worden, so habe er etwa keine Ausbildung absolvieren können. Ferner sei er 2016 christlich getauft worden und sei auch in einer Kirchengemeinde aktiv.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides.
Das Verfahren der Eltern und der Geschwister des Klägers, deren Asylanträge ebenfalls abgelehnt wurden, ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 19a K 4912/23.A anhängig.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. März 2026 auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge aus diesem Verfahren sowie dem Verfahren 19a K 4912/23.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten; der angegriffene Bescheid ist insoweit und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Asylantrag des Klägers ist zulässig, sodass die Beklagte zu einer Sachentscheidung befugt war. Die Zulässigkeit des Asylantrags mit Blick auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die Beklagte - wie hier - selbst von der Zulässigkeit ausgegangen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 23.21 -, juris Rn. 14.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier zwar der Fall, weil dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde. Gleichwohl kann es dem Beklagten aufgrund höherrangigen Rechts verwehrt sein, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen.
Denn Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,
vgl. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 83 ff.,
dahingehend auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verboten ist, die durch diese Vorschrift eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedsstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris Rn. 34 m.w.N.
Hiervon ist - auch aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens - erst dann auszugehen, wenn systemische Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse - wie sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 89 ff.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 24 ff., und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 23 ff.,
ist geklärt, dass arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten eine solche Gefahr in Griechenland heute (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr droht. Zu dieser Personengruppe gehört der nach Aktenlage an Morbus Crohn erkrankte Kläger, dem ein Teil des Dickdarms operativ entfernt werden musste, indes nicht. Zwar ist dieser im Bundesgebiet nach eigenen Angaben erwerbstätig. Während es einem gesunden Mann möglich ist, seinen Lebensunterhalt in Griechenland etwa auch durch Arbeit in der sogenannten „Schattenwirtschaft“ zu erwirtschaften und zeitweise in provisorischen Behelfsunterkünften zu übernachten, scheitert dies im Falle des Klägers sowohl an seiner aufgrund der chronischen Erkrankung absehbar eingeschränkten Konstitution als auch an den mit einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung einhergehenden sanitären Erfordernissen.
Ist die Beklagte hiernach daran gehindert, den Asylantrag des Klägers als unzulässig zu behandeln, so ist sie verpflichtet, diesen in der Sache zu prüfen. Dabei ist sie an die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates nicht gebunden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 74 ff.
Zwar ist sie dabei verpflichtet, die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates und die dieser zugrundeliegenden Anhaltspunkte bei ihrer eigenen Entscheidung zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024, a.a.O., Rn. 76.
Einen hiernach gebotenen Informationsaustausch,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris Rn. 24 f.,
hat die Beklagte vorliegend nicht durchgeführt. Das Gericht ist an einer Sachentscheidung gleichwohl nicht gehindert. Denn im Einzelfall kann eine Entscheidung auch ohne diesen Informationsaustausch ergehen, wenn die Gründe der Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates objektiv ungeeignet erscheinen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 - 15a K 1766/22.A -, juris Rn. 54 m.w.N.
So liegt der Fall hier. Denn die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland liegt inzwischen acht Jahre zurück. Der Kläger hat im hiesigen Asylverfahren eigenständig Asylgründe vorgebracht. Er hat sich hierbei nicht auf eine abweichende Würdigung durch die griechischen Behörden berufen, in der mündlichen Verhandlung konnten er indes auch darlegen, warum ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
Der hiernach in der Sache ohne Bindung an die griechische Entscheidung zu prüfende Asylantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris.
Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - 9 C 273.86 - und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, alle juris.
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine Gründe dargelegt, aus denen er im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste. Soweit er sich darauf beruft, als Staatenloser sei er im Iran rechtlos, hat er bereits nicht substantiiert drohende Verfolgungshandlungen aufgezeigt. Erkenntnisse dafür, dass Staatenlosen im Iran generell Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG drohte, sind für das Gericht nicht ersichtlich; auch der Kläger sowie die Kläger aus dem Verfahren 19a K 4912/23.A benennen insoweit lediglich Benachteiligungen, die nicht das in § 3a Abs. 1 AsylG bezeichnete Maß an Schwere erreichen und auch nur zum Teil von den in § 3c AsylG genannten Akteuren ausgehen. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Soweit sich der Kläger auf seine Konversion zum Christentum beruft, hat er einen identitätsprägenden Wandel seiner religiösen Überzeugung, der annehmen lässt, dass er seinen christlichen Glauben tatsächlich im Iran ausleben würde, nicht darlegen können. Auch insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Seinen Vortrag, der einen inneren Wandel hin zum Christentum nicht ernsthaft erkennen lässt, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher untermauern können. Im Übrigen leidet die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch darunter, dass er mit seiner Konversion jener seiner Eltern nachgefolgt sein will, deren Konversion ausweislich des Urteils vom selben Tag - 19a K 4912/23.A - ebenfalls nicht glaubhaft vorgetragen worden ist. Auch aus einer nach seiner Flucht erfolgten Konversion kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil auch weiterhin nicht glaubhaft ist, dass das Christentum für ihn ernsthaft identitätsprägende Bedeutung hat und er ihm auch im Iran nachzugehen beabsichtigt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift droht ihm insbesondere nicht aufgrund des gegenwärtigen bewaffneten Konflikts im Iran. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ein ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Hierbei ist nicht auf eine zahlenmäßige Schwelle ziviler Opfer abzustellen; vielmehr bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris.
Sofern - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände nicht erkennbar sind, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch den - offensichtlich vorliegenden - bewaffneten Konflikt dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 202.
Von einem solchen Gefahrengrad kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Angriffe der Vereinigten Staaten und Israels richten sich erklärtermaßen gegen die Staatsspitze des Iran, die Streitkräfte, die Revolutionsgarden sowie gegen die Infrastruktur des iranischen Atomprogramms. Schon diese Zielrichtung der Angriffe lassen eine flächendeckende Gefahr für die gesamte Zivilbevölkerung nicht wahrscheinlich erscheinen. Dass die Vereinigten Staaten oder Israel in großem Umfang zivile Objekte oder die Zivilbevölkerung zum Ziel ihrer Angriffe machen, ist bislang nicht erkennbar. Im Gegenteil kommt es sich nach öffentlich zugänglichen Medienberichten überwiegend zu Opfern im Umkreis militärischer und/oder Regierungseinrichtungen.
Vgl. etwa https://www.amnesty.de/pressemitteilung/iran-naher-osten-zivilbevoelkerung-schuetzen-voelkerrecht-einhalten und https://taz.de/Angriff-auf-Maedchenschule-im-Iran/!6160539/; zu zivilen Opfern in einer Schule in der Nähe eines Stützpunktes der Revolutionsgarden; detailliert https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-evening-special-report-march-6-2026/.
Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG der Annahme eines Anspruchs auf subsidiären Schutz entgegen. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil jedenfalls außerhalb des Umkreises der vorgenannten Einrichtungen Angriffe nur in geringem Umfang vermeldet worden sind. Dies gilt insbesondere außerhalb der Hauptstadt Teheran, auf die nach Meldungen öffentlich zugänglicher Nachrichtenmedien der größte Teil der Angriffe entfällt.
Vgl. neben den obigen Quellen https://www.en-hrana.org/day-six-of-the-u-s-israel-war-on-iran-170-strikes-in-19-provinces/.
Dass dem Kläger eine Niederlassung außerhalb des Umkreises militärischer oder Regierungseinrichtungen nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Vgl. zu alledem auch VG Bremen, Urteil vom 26. März 2026 - 1 K 2939/24 -, juris Rn. 41 ff.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Die Klage ist auch insoweit zwar zulässig. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht aufgrund des durch das Land Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich erklärten Abschiebestopps. Denn dieser kann jederzeit widerrufen werden und verschafft dem Kläger damit keinen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vergleichbaren rechtlichen Status.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2020 - 9 A 1742/19.A -, juris Rn. 18.
Die Klage ist auch insoweit aber unbegründet. Auf die Feststellung der begehrten Abschiebungshindernisse hat der Kläger keinen Anspruch; der Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 AufenthG). Auf die obigen Ausführungen zu §§ 3, 4 AsylG sowie die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid, denen das Gericht insoweit folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG), wird Bezug genommen. Insbesondere sind auch keine Erkenntnisse ersichtlich oder vorgetragen, nach denen im Iran infolge des Konfliktes eine derart desolate Versorgungslage bestünde, dass schon aus diesem Grund Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG bestehen könnten; der Kläger hat auch nichts Entsprechendes vorgetragen.
Schließlich folgt auch aus der chronischen Erkrankung des Klägers kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Maßgeblich ist insoweit, ob sich die Erkrankungen des Klägers im Zielstaat wesentlich verschlechtern würden, wobei es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3-4 AufenthG). Berücksichtigungsfähig sind insoweit aber nur solche Verschlechterungen, die aufgrund der Zustände im Zielstaat und nicht schon aufgrund der Abschiebung an sich eintreten, weil letztere als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Berücksichtigung im Rahmen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen und im Übrigen als durch § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigende Aspekte außerhalb der Prüfungskompetenz der Beklagten liegen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 und vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206.
Zur Überzeugung des Gerichts steht dem Kläger im Iran eine adäquate Möglichkeit zur Behandlung zur Verfügung. Nach der Erkenntnislage des Gerichts besteht im Iran prinzipiell ein leistungsfähiges, wenngleich nicht mit hiesigen Standards vergleichbares Gesundheitssystem, zu dem selbst in ländlichen Gebieten rund 85 % der Bevölkerung Zugang haben. Gesundheitseinrichtungen wie Universitätskliniken und Gesundheitshäuser bieten grundlegende medizinische Hilfe kostenfrei an; daneben bestehen private Einrichtungen, die mit geringerer Wartezeit, jedoch gegen Geld behandeln. Medizinische Hilfsgüter sind von den internationalen Sanktionen gegen den Iran ausgenommen, wobei es gleichwohl zu Preissteigerungen und Engpässen insbesondere bei Medikamenten für seltenere Krankheiten kam. Übliche Medikamente sind aber in der Regel im Iran über Apotheken zu beschaffen. Beschäftigte sind in der Regel über ihr Beschäftigungsverhältnis bei einem der Sozialversicherungsträger krankenversichert, wobei oftmals auch die Behandlung durch Privateinrichtungen übernommen wird.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18. November 2022, S. 24 f.; BAMF, Länderkurzinformation Iran: Gesundheitssystem und medizinische Versorgung, Stand Oktober 2023, S. 2 f. m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Stand 13. April 2023, S. 136 ff.
Nach diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers im Iran behandelbar ist,
vgl. zu chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen und den dafür verwendeten Standardmedikamenten ausdrücklich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Oktober 2024 - 19a K 2758/21.A -,
und eine Behandlung dem Kläger auch tatsächlich möglich - d.h. insbesondere finanzierbar - ist. Denn der Kläger ist in Deutschland trotz seiner Erkrankung erwerbstätig und finanziert seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben vollumfänglich selbst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er hierzu nicht auch im Iran - mit der Folge einer entsprechenden Krankenversicherung - in der Lage sein sollte.
Anhaltspunkte dafür, dass sich an der obigen Erkenntnislage angesichts des gegenwärtigen bewaffneten Konflikts etwas geändert hat, bestehen nicht, zumal der Iran angesichts der bereits länger anhaltenden Sanktionen ein im wesentlichen autarkes System pharmazeutischer Versorgung aufgebaut hat. Der Kläger hat auch nicht - was nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c AufenthG an ihm gewesen wäre - dargelegt, auf besondere Behandlungen oder Medikamente angewiesen zu sein, die im Iran nicht verfügbar wären.
Auch soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist sie zulässig. Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses gelten die obigen Maßstäbe auch hier; ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG verschafft dem Kläger keinen mit einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung vergleichbaren Schutz.
Die Klage ist auch insoweit aber unbegründet. Die getroffenen Regelungen sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie folgen aus § 34 Abs. 1 AsylG bzw. § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass die übrige Familie des Klägers - die Kläger aus dem Verfahren 19a K 4912/23.A -, noch über Aufenthaltsgestattungen verfügt. Denn aus Art. 6 GG folgen besondere aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzudrängen vermögen, im Verhältnis zu einem volljährigen Familienmitglied - wie hier dem Kläger - regelmäßig nur dann, wenn dieser in gesteigertem Maße auf die Lebenshilfe seiner Angehörigen angewiesen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 18 B 733/25 -, juris Rn. 25.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist zwar chronisch erkrankt. Dass er dabei in seiner Lebensgestaltung aber derart eingeschränkt wäre, dass er auf die Lebenshilfe seiner Eltern im Alltag angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht dagegen, dass er selbst vorgetragen hat, erwerbstätig zu sein.
Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht der Gesundheitszustand des Klägers entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Berücksichtigung finden insoweit nur solche gesundheitsbezogenen Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung per se entgegenstehen und nicht nur bestimmte Vorkehrungen - die der Ausländerbehörde und nicht der Beklagten obliegen würden - gebieten.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2025 -19a K 4448/21.A -, juris Rn. 63 m.w.N. und Urteil vom 11. Oktober 2024 - 19a K 2758/21.A -.
Dass dies auf die Erkrankung des Klägers zutrifft, ist in keiner Weise ersichtlich. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es der Ausländerbehörde obliegen wird, dem gesundheitlichen Zustand des Klägers durch eine angemessene Ausgestaltung der Abschiebung Rechnung zu tragen. Dass sich diese Anforderungen insoweit nicht vollumfänglich aus den - auch nicht mehr aktuellen - vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben, ist unerheblich, weil § 60a Abs. 2c AufenthG den Amtsermittlungsgrundsatz nicht suspendiert und der Ausländerbehörde nicht die Möglichkeit gibt, von gebotenen Maßnahmen abzusehen, deren Erforderlichkeit sich aus dem Akteninhalt aufdrängt.
Vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 26/16 -, juris Rn. 5.
Im Zweifel wird die Ausländerbehörde eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen haben, um zu prüfen, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Reisefähigkeit des Klägers erforderlich sind (§ 82 Abs. 4 AufenthG).
Der Bestimmung des Iran als Zielstaat im Rahmen der Abschiebungsandrohung steht zudem auch nicht § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Die Vorschrift ist in Fällen, in denen - wie hier - eine Verweisung auf den schutzgewährenden Staat nicht erfolgen kann, teleologisch zu reduzieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 13 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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