Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-06-01, 12c L 905/26.PVL

12c L 905/26.PVLVerwaltungsgericht01.06.2026

Regest

Ein Anerkenntnisbeschluss im personalvertretungsrechtlichen Be-schlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand verfügen können.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12c L 905/26.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 12c L 905/26.PVL

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0601.12C.L905.26PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12c. Kammer

Normen: ZPO § 307

Leitsätze

Ein Anerkenntnisbeschluss im personalvertretungsrechtlichen Be-schlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand verfügen können.

Tenor

Der Beteiligten wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, die Beschäftigung von Frau Dr. med. R. Z. im Umfang von 40 % (derzeit 16,90 Wochenstunden) im Bereich K.- und U. C. des J. P. bis zum Abschluss eines auf die Maßnahme bezogenen Mitbestimmungsverfahrens zu unterlassen.

Gründe

Gründe

Ein - wie hier - Anerkenntnisbeschluss im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand verfügen können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 6 P 3/11 -, juris Rn. 34.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Widerspruch eingelegt werden.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Der Widerspruch muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt wird. Ferner muss er die Gründe benennen, auf die der Widerspruch gestützt wird.

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