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16 M 12/26•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2026-05-20, 16 M 12/26
16 M 12/26Verwaltungsgericht20.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 16 M 12/26
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2026:0520.16M12.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: VwVG NRW § 61
Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung des mit Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 20. August 2025 ausgesprochenen Verbots, in dem unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung genannten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person aggressiv zu betteln, bezüglich der Zwangsgeldfestsetzungen vom 3. September 2025, 4. September 2025, 23. September 2025, 6. Oktober 2025, 9. Oktober 2025, 29. Oktober 2025, 4. Dezember 2025, 6. Januar 2026, 13. Januar 2026, 23. Januar 2026 und 29. Januar 2026
Ersatzzwangshaft von drei Tagen
angeordnet.
Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Antragsgegner
Haftbefehl
erlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 9. Februar 2026 auf Anordnung der Ersatzzwangshaft bezieht sich ausdrücklich nur auf die bis dahin ergangenen Zwangsgeldfestsetzungsbescheide, wie sie im Tenor aufgeführt sind. Die Mitteilung der Antragstellerin, dass nach Stellung des Antrags noch weitere Zwangsgeldfestsetzungsbescheide ergangen seien, wird vom Gericht als nur informatorisch bewertet.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei der Androhung des Zwangsgelds oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist weiter, dass sowohl Grundverfügung als auch Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig sind. Auf deren Rechtmäßigkeit kommt es bei der Beurteilung der Vollstreckungsmaßnahme nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2026 - 5 E 259/26 -.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. August 2025 hat die Antragstellerin dem Antragsgegner verboten, in dem unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung genannten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person aggressiv zu betteln. Zugleich hat sie ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € angedroht und auf die Möglichkeit der Verhängung von Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit dieses Zwangsgeldes hingewiesen. Diese Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden. Sie ist auch nicht nichtig. Insbesondere ist sie nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Einem verständigen Adressaten der Ordnungsverfügung vom 20. August 2025 ist hinreichend klar, welche Verhaltensweisen er zu unterlassen hat.
Vgl. auch insoweit OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2026 - 5 E 259/26 -.
Die Antragstellerin hat wegen mehrfachen von ihr gesehenen Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung vom 20. August 2025 Zwangsgelder gegen den Antragsgegner festgesetzt. Die entsprechenden Festsetzungsverfügungen sind ebenfalls bestandskräftig geworden. Sie sind ebenfalls nicht nichtig.
Die festgesetzten Zwangsgelder sind uneinbringlich. Von einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist auszugehen, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 13 E 64/12 -, BeckRS 2012, 50006, beck-online, m.w.N.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner ist ohne festen Wohnsitz und verfügt nach Lage der Akten über keine festen Einkünfte oder sonst pfändbare Vermögenswerte, die zur Begleichung der Zwangsgelder herangezogen werden können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte oder sich die Vermögenslage des Antragsgegners in absehbarer Zeit verbessern wird. Der Antragsgegner selbst hat nichts vorgetragen. Ein Beitreibungsversuch (versuchte Taschenpfändung) der Antragstellerin vom 17. Dezember 2025 war ebenfalls fruchtlos.
Der Nachweis der Uneinbringlichkeit setzt auch nicht notwendig die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Vollstreckungsschuldners voraus. Weder Wortlaut noch Sinn des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW verlangen den Nachweis der Uneinbringlichkeit in einer bestimmten Form. Bestehen - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein verwertbares Vermögen des Vollstreckungsschuldners schließen lassen, bedarf es zum Nachweis der Uneinbringlichkeit keiner eidesstattlichen Versicherung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, NVwZ-RR 1999, 802, beck-online.
Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist schließlich nicht unverhältnismäßig.
Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Die Ersatzzwangshaft ist das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen.
Die erforderliche Abwägung hat alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolges ist dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Zu berücksichtigen sind Umfang und Stärke der polizeilichen Ordnungsstörung, das Gewicht der mit der Ordnungsverfügung zu schützenden Rechtsgüter, Notwendigkeit und Schwere des Drucks auf den Willen des Vollstreckungsschuldners sowie ggf. auch besondere persönliche Umstände des Betroffenen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, a.a.O.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Anordnung einer Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 20. August 2025 enthaltenen Unterlassungspflicht erforderlich.
Insbesondere stellt die Anwendung unmittelbaren Zwangs kein milderes geeignetes Mittel dar, das die Antragstellerin hier zwingend vorrangig hätte anwenden müssen. Den Ausführungen der Antragstellerin, dass es bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich und nicht zumutbar sei, den Antragsgegner jedes Mal mit körperlicher Gewalt vom aggressiven Betteln abzuhalten, schließt sich das Gericht an.
Vgl. zum Verhältnis von unmittelbarem Zwang und Ersatzzwangshaft: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 13. Auflage 2025, § 16 Rn. 4.
Die Anordnung von Ersatzzwangshaft ist schließlich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls angemessen.
Die Anzahl und Intensität der vom Antragsgegner begangen Ordnungsverstöße sind erheblich. Seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 20. August 2025 hat der Antragsgegner bis heute vielfach gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Dabei offenbarte der Antragsgegner jeweils ein konfrontatives und aufdringliches Verhalten gegenüber Passantinnen und Passanten auf dem K. und Umgebung. Der Einsatz anderweitiger ordnungsbehördlicher Maßnahmen (befristete Platzverweise bzw. vorübergehende Ingewahrsamnahmen) blieb erfolglos. Auch die Verhängung von Bußgeldern führte keine Verhaltensänderung herbei. Die von der Antragstellerin angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder haben den Antragsgegner ebenfalls nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegt. Auch nachdem die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft und die entsprechende Eingangsverfügung des Gerichts (mit der darin eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen) am 26. März 2026 übergeben hat, was nur fair war, hat sich das Verhalten des Antragsgegners nicht verändert. Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 mitgeteilt hat, führt der Antragsgegner sein aggressives Betteln unverändert fort.
Angesichts dieser Sachlage und vor dem Hintergrund des mit der Ordnungsverfügung vom 20. August 2025 zu schützenden Rechtsguts der Sicherheit der Passantinnen und Passanten ist ein zu erwartender weiterer Verstoß gegen das Verbot des aggressiven Bettelns nicht hinnehmbar.
Die Dauer der Ersatzzwangshaft richtet sich nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Danach beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Entscheidend ist der Einzelfall. Die Kammer hält im vorliegenden Einzelfall unter Abwägung aller Gesichtspunkte - insbesondere auch mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Antragsgegners und darauf, dass es um eine erstmalige Anordnung von Ersatzzwangshaft geht - die Festsetzung einer Ersatzzwangshaft von drei Tagen für angemessen.
Vgl. etwa VG Trier, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 5 N 473/07.TR -, in: juris; Heuser, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 6.
Dass in einem anderen Verfahren,
vgl. OVG NRW Beschluss vom 15. Mai 2026 - 5 E 259/26 -,
(ohne nähere Begründung) eine höhere Haftdauer angeordnet worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung für den vorliegenden Einzelfall.
Der Erlass des Haftbefehls zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft beruht auf § 61 Abs. 1 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Da die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes für Verfahren der vorliegenden Art die Erhebung von Gebühren nicht vorsieht, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 5 N 473/07.TR -, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 3 E 308/17 -, in: juris.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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