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6 K 5230/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-11-13, 6 K 5230/23
6 K 5230/23Verwaltungsgericht13.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: 6 K 5230/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1113.6K5230.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 77 BauO NRW; § 35 BauGB
Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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