Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-11-04, 16 K 852/23

16 K 852/23Verwaltungsgericht04.11.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 16 K 852/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-04

Aktenzeichen: 16 K 852/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1104.16K852.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: VwGO § 101 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, FreizügG/EU § 5 Abs. 4; SGB II, SGB XII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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