Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-30, 14 L 2169/25

14 L 2169/25Verwaltungsgericht30.10.2025

Regest

Der Versammlungsbehörde und - hier - der Feuerwehr kommt bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund besonderer Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zu, welche im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhebliches Gewicht bei der gerichtlichen Interessenabwägung hat, so lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahrenprognose nicht tatsachengestützt oder willkürlich erfolgte.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 2169/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-30

Aktenzeichen: 14 L 2169/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1030.14L2169.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: VersG NRW § 13; GG Art 8

Leitsätze

Der Versammlungsbehörde und - hier - der Feuerwehr kommt bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund besonderer Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zu, welche im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhebliches Gewicht bei der gerichtlichen Interessenabwägung hat, so lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahrenprognose nicht tatsachengestützt oder willkürlich erfolgte.

Tenor

    1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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