Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-29, 16 L 2124/25

16 L 2124/25Verwaltungsgericht29.10.2025

Regest

- Keine Antragsbefugnis für Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung Denkmalbehörde zum Erlass von Beseitigungsverfügungen für Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Siedlung- Denkmalrecht ist grundsätzlich lediglich objektives Recht und ermöglicht keine Popularklagen-Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers nur bei Denkmalwert erheblich beeinträchtigenden Vorhaben

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 16 L 2124/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-29

Aktenzeichen: 16 L 2124/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1029.16L2124.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: VwGO § 123; VwGO § 42 Abs. 2

Leitsätze

  • Keine Antragsbefugnis für Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung Denkmalbehörde zum Erlass von Beseitigungsverfügungen für Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Siedlung- Denkmalrecht ist grundsätzlich lediglich objektives Recht und ermöglicht keine Popularklagen-Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers nur bei Denkmalwert erheblich beeinträchtigenden Vorhaben

Tenor

    1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

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