Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-23, 14 K 2411/24

14 K 2411/24Verwaltungsgericht23.09.2025

Regest

Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs. Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 2411/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-23

Aktenzeichen: 14 K 2411/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0923.14K2411.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: StVZO § 31a

Leitsätze

Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.

Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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