Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-18, 17 K 3400/21

17 K 3400/21Verwaltungsgericht18.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 K 3400/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: 17 K 3400/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0918.17K3400.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2; § 5 Abs. 1 Nr. 2; § 45 Abs. 2 S. 1

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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