Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-16, 15 L 1741/25

15 L 1741/25Verwaltungsgericht16.09.2025

Regest

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung und verspäteter Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG, weil eine positive Progonose, die verzögerten und ausstehenden Leistungsnachweise zu erbringen, nicht tragfähig ist (27 ECTS im achten Fachsemester bei einer Regelstudieunzeit von sechs Fachsemestern).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1741/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 15 L 1741/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0916.15L1741.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: BAföG § 48, § 15 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung und verspäteter Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG, weil eine positive Progonose, die verzögerten und ausstehenden Leistungsnachweise zu erbringen, nicht tragfähig ist (27 ECTS im achten Fachsemester bei einer Regelstudieunzeit von sechs Fachsemestern).

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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