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15 L 1741/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-16, 15 L 1741/25
15 L 1741/25Verwaltungsgericht16.09.2025
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung und verspäteter Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG, weil eine positive Progonose, die verzögerten und ausstehenden Leistungsnachweise zu erbringen, nicht tragfähig ist (27 ECTS im achten Fachsemester bei einer Regelstudieunzeit von sechs Fachsemestern).
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 15 L 1741/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0916.15L1741.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: BAföG § 48, § 15 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung und verspäteter Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG, weil eine positive Progonose, die verzögerten und ausstehenden Leistungsnachweise zu erbringen, nicht tragfähig ist (27 ECTS im achten Fachsemester bei einer Regelstudieunzeit von sechs Fachsemestern).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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