Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-10, 14a L 692/25.A

14a L 692/25.AVerwaltungsgericht10.09.2025

Regest

Soweit sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt, hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurfeinschreiben dem Empfänger zuzu-stellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers, der auch hinreichenden Ausdruck im eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gefunden hat, ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14a L 692/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 14a L 692/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0910.14A.L692.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14a. Kammer

Normen: VwGO § 82; VwGO § 123; AsylG § 71; AsylG § 36; BGB § 130; VwVfG § 41; VwZG § 4; VwGO § 60

Leitsätze

Soweit sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt, hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurfeinschreiben dem Empfänger zuzu-stellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers, der auch hinreichenden Ausdruck im eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gefunden hat, ausgeschlossen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

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