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14a L 692/25.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-10, 14a L 692/25.A
14a L 692/25.AVerwaltungsgericht10.09.2025
Soweit sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt, hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurfeinschreiben dem Empfänger zuzu-stellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers, der auch hinreichenden Ausdruck im eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gefunden hat, ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: 14a L 692/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0910.14A.L692.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14a. Kammer
Normen: VwGO § 82; VwGO § 123; AsylG § 71; AsylG § 36; BGB § 130; VwVfG § 41; VwZG § 4; VwGO § 60
Soweit sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für eine Zustellung seiner Entscheidung über einen Asylantrag mittels Einschreiben entschließt, hat es gem. § 4 Abs. 1 VwZG nur die Wahl zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Übergabeeinschreiben. Die Möglichkeit, ein Dokument mittels Einwurfeinschreiben dem Empfänger zuzu-stellen, ist aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers, der auch hinreichenden Ausdruck im eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gefunden hat, ausgeschlossen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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