Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-04, 15 L 1565/25

15 L 1565/25Verwaltungsgericht04.09.2025

Regest

Ein privater Anbieter von Beratungsleistungen im Sozialwesen hat keinen Anspruch gegen eine Gemeinde auf Unterlassung von Äußerungen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie in einer gemeindlichen Pressemitteilung auf Inhalt und Rahmen ihrer eigenen Beratungsleistungen im Sozialwesen hinweist sowie sich von privaten Anbietern distanziert, die Beratungsleistungen im Sozialwesen in ihrem Gemeindegebiet anbieten, wenn die privaten Anbieter in der Pressemitteilung nicht genannt oder sonst identifzierbar (bspw. durch Bilder, Kennzeichen) sind.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1565/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: 15 L 1565/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0904.15L1565.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, LVerf NRW Art. 78, GO NRW § 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1

Leitsätze

Ein privater Anbieter von Beratungsleistungen im Sozialwesen hat keinen Anspruch gegen eine Gemeinde auf Unterlassung von Äußerungen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie in einer gemeindlichen Pressemitteilung auf Inhalt und Rahmen ihrer eigenen Beratungsleistungen im Sozialwesen hinweist sowie sich von privaten Anbietern distanziert, die Beratungsleistungen im Sozialwesen in ihrem Gemeindegebiet anbieten, wenn die privaten Anbieter in der Pressemitteilung nicht genannt oder sonst identifzierbar (bspw. durch Bilder, Kennzeichen) sind.

Tenor

    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    1. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

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