Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-09-01, 19 K 1603/23

19 K 1603/23Verwaltungsgericht01.09.2025

Regest

Kein Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe (hier: Novemberhilfe) bei Nichtbetroffenheit von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1603/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-01

Aktenzeichen: 19 K 1603/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0901.19K1603.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 48 VwVfG NRW; Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV

Leitsätze

Kein Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe (hier: Novemberhilfe) bei Nichtbetroffenheit von dem "Lockdown" gemäß den Beschlüssen von Bund Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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