Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-28, 15 L 1460/25

15 L 1460/25Verwaltungsgericht28.08.2025

Regest

1. Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben (so schon OVG NRW 5 A 2875/92). 2. Fragen zur Rechtsfolge eines Ratsbeschlusses und damit zu dessen rechtlicher Wirkung betreffen keine Tatsachen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1460/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-28

Aktenzeichen: 15 L 1460/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0828.15L1460.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 123, LPresseG NRW § 4 Abs. 1

Leitsätze

  1. Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben (so schon OVG NRW 5 A 2875/92).

  2. Fragen zur Rechtsfolge eines Ratsbeschlusses und damit zu dessen rechtlicher Wirkung betreffen keine Tatsachen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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