Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-26, 19 K 1208/23

19 K 1208/23Verwaltungsgericht26.08.2025

Regest

1. Den Antragsteller trifft im Rahmen der Antragsprüfung eine Mitwirkungsobliegenheit, die er in Person seines prüfenden Dritten wahrzunehmen hat. 2. Stellt der prüfende Dritte die zur Überprüfung notwendigen Nachweise oder Auskünfte nicht zur Verfügung, wird die Überbrückungshilfe in ständiger Verwaltungspraxis in voller Höhe abgelehnt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1208/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 19 K 1208/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0826.19K1208.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1

Leitsätze

  1. Den Antragsteller trifft im Rahmen der Antragsprüfung eine Mitwirkungsobliegenheit, die er in Person seines prüfenden Dritten wahrzunehmen hat.

  2. Stellt der prüfende Dritte die zur Überprüfung notwendigen Nachweise oder Auskünfte nicht zur Verfügung, wird die Überbrückungshilfe in ständiger Verwaltungspraxis in voller Höhe abgelehnt.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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