Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-19, 12a K 1742/24.A

12a K 1742/24.AVerwaltungsgericht19.08.2025

Regest

1. Eine Verfolgung durch das frühere syrische Regime von Präsident Assad oder dessen Anhänger ist nach dessen endgültigem Machtverlust ausgeschlossen.2. Weder eine frühere Entziehung vom Wehrdienst in der syrischen Armee noch ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland begründen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung durch die aktuelle syrische Regierung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12a K 1742/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-19

Aktenzeichen: 12a K 1742/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0819.12A.K1742.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12a. Kammer

Normen: AsylG § 3 Abs. 1

Leitsätze

  1. Eine Verfolgung durch das frühere syrische Regime von Präsident Assad oder dessen Anhänger ist nach dessen endgültigem Machtverlust ausgeschlossen.2. Weder eine frühere Entziehung vom Wehrdienst in der syrischen Armee noch ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland begründen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung durch die aktuelle syrische Regierung.

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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