Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-18, 3 K 311/24

3 K 311/24Verwaltungsgericht18.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 K 311/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-18

Aktenzeichen: 3 K 311/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0818.3K311.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BVO NRW §§ 3, 4j, 6; GOÄ § 12

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Schulamtes der Stadt C. vom 4. Juni 2024 verpflichtet, der Klägerin zu der Rechnung der Praxis Q. vom 24. Mai 2023 Beihilfen in Höhe von 554,51 Euro, zu der Rechnung der Praxis Q. vom 30. Mai 2023 Beihilfen in Höhe von 542,29 Euro, zu der Rechnung der Praxis Q. vom 26. September 2023 Beihilfen in Höhe von 738,35 Euro, zu der Rechnung der Praxis Q. vom 20. Februar 2024 Beihilfen in Höhe 548,58 Euro und zu der Rechnung der Praxis Q. vom 1. März 2024 Beihilfen in Höhe von 504,66 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 77 v. H. und der Beklagte zu 23 v. H.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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