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14 K 4181/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-18, 14 K 4181/24
14 K 4181/24Verwaltungsgericht18.08.2025
Im Eigentum der Mitbglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots. Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind. Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume aufgefunden und sichergestellt wurden.
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 14 K 4181/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0818.14K4181.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VereinsG § 10; VereinsG § 3; GG Art 9; VereinsGDV § 5; VereinsGDV § 4
Im Eigentum der Mitbglieder eines "Outlaw Motorcycle Clubs" stehenden Motorräder unterliegen im Regelfall als Gegenstand eines Dritten, der dem Verein zur Förderung seiner verbotenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, der Beschlagnahme und können daher durch die zuständige Verbotsbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde sichergestellt werden.
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bewertung des sichergestellten Ge-genstandes als Vereinsvermögen, bzw. Gegenstand eines Dritten ist der Zeitpunkt des Vereinsverbots.
Der Gesetzgeber hat im Vereinsrecht vordringlich das Ziel verfolgt, den staatlichen Zugriff künftig auch auf die Sachen Dritter im Gewahrsam Dritter zu erweitern. Mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG soll somit die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Ver-einszweck zuzuordnen sind.
Das Bedürfnis nach einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Vereins- und Privatvermögen sowie Vereins- und Privatgewahrsam kann auch bei der Sicherstellung von Sachen auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VereinsG bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um Sachen handelt, die außerhalb der Vereinsräume aufgefunden und sichergestellt wurden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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