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1a K 3314/23.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-08-04, 1a K 3314/23.A
1a K 3314/23.AVerwaltungsgericht04.08.2025
Es ist nicht davon auszugehen, dass Familien mit kleinen Kindern in Italien derzeit im Allgemeinen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.
Entscheidungsdatum: 2025-08-04
Aktenzeichen: 1a K 3314/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0804.1A.K3314.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1a. Kammer
Normen: AsylG § 29 ABs. 1 Nr. 1; AsylG § 34a Abs 1 Satz 1
Es ist nicht davon auszugehen, dass Familien mit kleinen Kindern in Italien derzeit im Allgemeinen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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