Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-07-29, 19 K 2716/23

19 K 2716/23Verwaltungsgericht29.07.2025

Regest

1. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, im Rahmen der Vergabe der Überbrückungshilfe bei Unternehmen, auf die Familienangehörige beherrschenden Einfluss ausüben, von verbundenen Unternehmen auszugehen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.2. Eine juristische Person kann sich nicht auf den Schutz von Ehe und Familie berufen.3. Unternehmen, die in einer Wertschöpfungskette Produkte weiterverarbeiten, sind auf benachbarten Märkten tätig.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines Subventionsprogramms mit mehreren Förderzeiträumen stichprobenartig Angaben überprüft werden, die in einem vorangegangenen Förderzeitraum beanstandungslos bewilligt wurden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2716/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 19 K 2716/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0729.19K2716.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Gelsenkirchen

Normen: VwGO § 114; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; GG Art 19 Abs 3; AEUV Art 108 Abs 3

Leitsätze

  1. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, im Rahmen der Vergabe der Überbrückungshilfe bei Unternehmen, auf die Familienangehörige beherrschenden Einfluss ausüben, von verbundenen Unternehmen auszugehen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.2. Eine juristische Person kann sich nicht auf den Schutz von Ehe und Familie berufen.3. Unternehmen, die in einer Wertschöpfungskette Produkte weiterverarbeiten, sind auf benachbarten Märkten tätig.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines Subventionsprogramms mit mehreren Förderzeiträumen stichprobenartig Angaben überprüft werden, die in einem vorangegangenen Förderzeitraum beanstandungslos bewilligt wurden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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