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15 K 4073/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-27, 15 K 4073/22
15 K 4073/22Verwaltungsgericht27.06.2025
§ 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW begründet einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über den betreffenden Antragsteller in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz als gespeichert markiert hat. Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- und Beweisrechts die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen. Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht der Klägerin unterfielen. Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen.Ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vorgänge der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-06-27
Aktenzeichen: 15 K 4073/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0627.15K4073.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VSG NRW § 14 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1
§ 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW begründet einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Daten, welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über den betreffenden Antragsteller in dem nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz als gespeichert markiert hat.
Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, bei Bildung seiner Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Hieraus folgt – auf einer der Überzeugungsbildung vorgelagerten Stufe – die Pflicht für das Gericht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Amtsermittlungs- und Beweisrechts die Basis für eine Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch die Sachaufklärung zu schaffen.
Das Gericht kann im Rahmen der ihm zumutbren Aufklärungsmöglichkeiten die Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Auskunft unter Rückgriff auf eine dienstliche Erklärung feststellen, ohne Einsicht in die streitigen Unterlagen zu nehmen, die als Teil der Gerichtsakte dem Einsichtsrecht der Klägerin unterfielen.
Hat das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung zu erlangen, dass der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW erloschen ist, weil dem Antragsteller vollständige Auskunft – ggfs. unter Einbeziehung der auf Versagungsgründe gestützten verweigerten Auskünfte – erteilt worden ist, und ist die ihm vorliegende dienstliche Erklärung des Beklagten – neben insoweit unzureichenden weiteren Unterlagen – die hierfür einzige Erkenntnisgrundlage, kommt dieser als Grundlage der gerichtlichen Entscheidungsfindung fundamentale Bedeutung zu. Die Angaben in der dienstlichen Erklärung über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person müssen exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen.Ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vorgänge der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen besteht nicht.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Verfassungsschutzbehörde vom 17. August 2022 und vom 30. Mai 2025 verpflichtet, den Auskunftsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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