Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-05, 19 K 5474/24

19 K 5474/24Verwaltungsgericht05.06.2025

Regest

Das Unterbleiben einer Erinnerung an die Abgabe der Schlussabrechnung zur Corona-Neustarthilfe vermag an der Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, die für die Schlussabrechnung maßgebliche Frist nachzuhalten, nichts zu ändern.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5474/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2025-06-05

Aktenzeichen: 19 K 5474/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0605.19K5474.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114 S 1; StBerG § 57 Abs 1

Leitsätze

Das Unterbleiben einer Erinnerung an die Abgabe der Schlussabrechnung zur Corona-Neustarthilfe vermag an der Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, die für die Schlussabrechnung maßgebliche Frist nachzuhalten, nichts zu ändern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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