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19 K 5474/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-05, 19 K 5474/24
19 K 5474/24Verwaltungsgericht05.06.2025
Das Unterbleiben einer Erinnerung an die Abgabe der Schlussabrechnung zur Corona-Neustarthilfe vermag an der Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, die für die Schlussabrechnung maßgebliche Frist nachzuhalten, nichts zu ändern.
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 19 K 5474/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0605.19K5474.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114 S 1; StBerG § 57 Abs 1
Das Unterbleiben einer Erinnerung an die Abgabe der Schlussabrechnung zur Corona-Neustarthilfe vermag an der Sorgfaltspflicht eines Steuerberaters, die für die Schlussabrechnung maßgebliche Frist nachzuhalten, nichts zu ändern.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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