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19a K 3500/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-27, 19a K 3500/21.A
19a K 3500/21.AVerwaltungsgericht27.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 19a K 3500/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0527.19A.K3500.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AsylG § 29; AsylG § 71
Soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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