Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-23, 19a K 4307/22.A

19a K 4307/22.AVerwaltungsgericht23.05.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 4307/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-23

Aktenzeichen: 19a K 4307/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0523.19A.K4307.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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