projekte
19 L 237/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-22, 19 L 237/25
19 L 237/25Verwaltungsgericht22.05.2025
Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 19 L 237/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0522.19L237.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3, § 12 Abs 1
Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.