Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-22, 19 L 237/25

19 L 237/25Verwaltungsgericht22.05.2025

Regest

Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 237/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-22

Aktenzeichen: 19 L 237/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0522.19L237.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3, § 12 Abs 1

Leitsätze

Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4741/25 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer II. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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