Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-04-28, 17 K 2963/20

17 K 2963/20Verwaltungsgericht28.04.2025

Regest

Das Zollkriminalamt hat Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte der Zollfahndungsämter nachzuprüfen.Ein behördlich veranlasster Rückbau der Verstecke im Fahrzeug stellt im Vergleich zur Sicherstellung des Fahrzeugs kein geeignetes milderes Mittel dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 17 K 2963/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-28

Aktenzeichen: 17 K 2963/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0428.17K2963.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: ZFdG §§ 32b Abs 1, 43 Abs 1

Leitsätze

Das Zollkriminalamt hat Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte der Zollfahndungsämter nachzuprüfen.Ein behördlich veranlasster Rückbau der Verstecke im Fahrzeug stellt im Vergleich zur Sicherstellung des Fahrzeugs kein geeignetes milderes Mittel dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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