Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-04-25, 19a K 3016/22.A

19a K 3016/22.AVerwaltungsgericht25.04.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 3016/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-25

Aktenzeichen: 19a K 3016/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0425.19A.K3016.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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