Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-04-12, 19 K 3800/22

19 K 3800/22Verwaltungsgericht12.04.2025

Regest

1. Wer über Jahre hinweg seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang vernachlässigt, ist im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig. 2. Die kurzfristige Begleichung sämtlicher Steuerschulden vermag an der entstandenen Prognose der Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne jedenfalls dann nichts zu ändern, wenn zuvor über Jahre hinweg steuerliche Pflichten missachtet wurden und bereits kurz darauf neue Steuerschulden auflaufen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3800/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-12

Aktenzeichen: 19 K 3800/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0412.19K3800.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GewO § 35

Leitsätze

  1. Wer über Jahre hinweg seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang vernachlässigt, ist im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig.

  2. Die kurzfristige Begleichung sämtlicher Steuerschulden vermag an der entstandenen Prognose der Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne jedenfalls dann nichts zu ändern, wenn zuvor über Jahre hinweg steuerliche Pflichten missachtet wurden und bereits kurz darauf neue Steuerschulden auflaufen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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