projekte
19a K 4230/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-04-04, 19a K 4230/22.A
19a K 4230/22.AVerwaltungsgericht04.04.2025
1. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen folgt aus § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand im Falle der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 2. Eine solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann nicht nur aus der fehlenden Behandelbarkeit einer Erkrankung im Zielstaat, sondern in Ausnahmefällen auch daraus folgen, dass bereits die Konfrontation mit den Verhältnissen im Zielstaat derartige gesundheitliche Verschlechterungen auslösen würde; an den Nachweis hierfür sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (hier: bejaht). 3. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf "familiäre Bindungen" verweist, nimmt die Norm damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des Art. 6 GG in Bezug. 4. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie drängt die mit der Aufenthaltsbeendigung verfolgten öffentlichen Interessen regelmäßig dann zurück, wenn ein familiäres Zusammenleben nur im Bundesgebiet möglich ist. In einem solchen Fall stehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebungsandrohung familiäre Bindungen entgegen.
Entscheidungsdatum: 2025-04-04
Aktenzeichen: 19a K 4230/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0404.19A.K4230.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7; AufenthG § 60a Abs 2c; AsylG § 34 Abs 1 S 1 Nr 4; GG Art 6 Abs 1
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen folgt aus § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand im Falle der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Eine solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann nicht nur aus der fehlenden Behandelbarkeit einer Erkrankung im Zielstaat, sondern in Ausnahmefällen auch daraus folgen, dass bereits die Konfrontation mit den Verhältnissen im Zielstaat derartige gesundheitliche Verschlechterungen auslösen würde; an den Nachweis hierfür sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (hier: bejaht).
Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf "familiäre Bindungen" verweist, nimmt die Norm damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des Art. 6 GG in Bezug.
Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie drängt die mit der Aufenthaltsbeendigung verfolgten öffentlichen Interessen regelmäßig dann zurück, wenn ein familiäres Zusammenleben nur im Bundesgebiet möglich ist. In einem solchen Fall stehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebungsandrohung familiäre Bindungen entgegen.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Ziff. 5, Ziff. 6 und hinsichtlich des Klägers zu 1. Ziff. 4 des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu einem Achtel, die Kläger zu 2. und zu 3. zu gleichen Teilen im Umfang von fünf Achteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.