Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-31, 19 K 991/24

19 K 991/24Verwaltungsgericht31.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 991/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-31

Aktenzeichen: 19 K 991/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0331.19K991.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: BHKG § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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