Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-31, 19 K 1471/23

19 K 1471/23Verwaltungsgericht31.03.2025

Regest

Die Betreiberin eines Kosmetikstudios war von den Schließungsanordnungen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 unmittelbar betroffen. Die Angabe einer unpassenden Branche im Antrag begründet keinen Widerspruch der Bewilligung der Überbrückungshilfe zur maßgeblichen Verwaltungspraxis. Sie berührt die Antragsberechtigung nicht und die Bezirksregierungen orientierten sich bei der Entscheidung über die Bewilligung nicht an der Branchenangabe.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1471/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-31

Aktenzeichen: 19 K 1471/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0331.19K1471.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW

Leitsätze

Die Betreiberin eines Kosmetikstudios war von den Schließungsanordnungen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 unmittelbar betroffen.

Die Angabe einer unpassenden Branche im Antrag begründet keinen Widerspruch der Bewilligung der Überbrückungshilfe zur maßgeblichen Verwaltungspraxis. Sie berührt die Antragsberechtigung nicht und die Bezirksregierungen orientierten sich bei der Entscheidung über die Bewilligung nicht an der Branchenangabe.

Tenor

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. März 2023 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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