Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-24, 13 L 230/25

13 L 230/25Verwaltungsgericht24.03.2025

Regest

1. Zur ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nach § 123 VwGO. 2. Zum Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG. 3. Ein Antragsteller ist Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn das Asylklageverfahren noch nicht rechskräftig abgeschlossen ist. 4. Die Ablehung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung stehen dem nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 13 L 230/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-24

Aktenzeichen: 13 L 230/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0324.13L230.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: AufenthG § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a)

Leitsätze

    1. Zur ausnahmsweisen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nach § 123 VwGO.
    1. Zum Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach
  • 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG.

    1. Ein Antragsteller ist Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn das Asylklageverfahren noch nicht rechskräftig abgeschlossen ist.
  1. Die Ablehung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung stehen dem nicht entgegen.

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 13 K 603/25, eine Ausbildungsduldung und eine Beschäftigungserlaubnis für seine Ausbildung zum T1. bei der Fa. L. Bau GmbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

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