Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-18, 19 L 242/25

19 L 242/25Verwaltungsgericht18.03.2025

Regest

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 242/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-18

Aktenzeichen: 19 L 242/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0318.19L242.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW

Leitsätze

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

    1. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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